Bei reiner Werbung keine Pflicht zur Textilkennzeichnung!

Der Bundesgerichtshof entschied in der Revision in einem wichtigen Urteil in Sachen Textilkennzeichnung für die Bekleidungsbranche. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht das Gericht bei der bloßen Werbung als Postwurfsendung für Bekleidungsstücke, die die Kunden ausschließlich in den Kaufhäusern (u.a. der Beklagten) erwerben können, keine Notwendigkeit, dass die Zusammensetzung der beworbenen Textilien nach der Textilkennzeichnungsverordnung der Europäischen Union anzugeben ist. In diesem Zusammenhang wird zur Erläuterung des Urteils mehrfach der „Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung“, Autoren sind unser Geschäftsführer Thomas Lange sowie Experte Wolfgang Quednau zitiert. „Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO ist daher der Zeitpunkt, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird.“ (vgl. Lange/Quednau aaO S. 143).
Im vorliegenden Fall gab es keine Möglichkeit der Bestellung und somit keine Informationspflicht. Hier finden Sie das Urteil.